|
|
|
Ich schlage dann mal ein Gesetzt zum Schutz der Kultur Herots vor:
Erster Abschnitt: Kulturgut
§ 1
(1) Kunstwerke und anderes Kulturgut, werden in ein "Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes" eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.
(2) Bei Ortswechsel eingetragenen Kulturgutes innerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes von einem Lande in ein anderes Land behält die Eintragung ihre Wirkung.
(3) Die eingetragenen Gegenstände werden nach besonderer gesetzlicher Regelung bei
der Heranziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich begünstigt.
(4) Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf der Genehmigung. Diese kann an
Bedingungen geknüpft werden.
§ 2
(1) Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde (Consiglio).
§ 3
(1) Die Eintragung kann auf Antrag eines jeden Bürgers oder von Amts wegen erfolgen.
(2) Zur Wahrung eines unionsweiten Interesses kann der zustaändige Kultusminister der DUR die Eintragung in das
Verzeichnis beantragen.
§ 4
(1) Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet, so ist seine Ausfuhr untersagt,
bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Einleitung der Eintragung eines Gegenstandes in das "Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes" ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 5
(1) Das Verzeichniß wird vom Primo Ministro geführt. Dieser kann die Aufgaben an einen Minister übertragen.
Zweiter Abschnitt: Archivgut
§ 6
(1) Archive, archivalische Sammlungen, werden in ein
"Verzeichnis national wertvoller Archive" eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.
(2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind außer Schriftstücken aller Art auch
Karten, Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterial.
§ 7
(1) Über die Eintragung des Archivgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde.
§ 8
Das Archiv wird vom Primo Ministro geführt. Dieser kann die Aufgaben an einen Minister oder eine Institution übertragen.
Dritter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 9
Wer gegen dieses Gesetz verstösst, kann mit Freiheitsentzug bis zu 1 Monat oder einem Bußgeld bis 1000,00 Bramer belangt werden.
§ 10
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung sofort in Kraft.
__________________
|
|
02.08.2006 12:47 |
|
|
|
|
|
|
|