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Geschrieben von Montgomery Scott am 31.07.2006 um 21:14:

Ausgestaltung Heroths/Gesetzesinitiative

Hallo,
hätte jemand aus dem Landesverband Interesse, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, der die kulturelle Ausgestaltung Heroths unterstützt? Ich werd mich ebenfalls an ein weiteres Vorhaben setzen.

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Geschrieben von Jasmin van Rotstein am 01.08.2006 um 07:29:

Hast Du da etwas spezielles im Auge? Also Konkret was unterstützt werden soll? Eine Stiftung die Leuten bei der Ausgestaltung hilft oder so?

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Geschrieben von Montgomery Scott am 01.08.2006 um 10:54:

Nein Du kannst Deiner Fantasie da freien Lauf lassen Augenzwinkern Ich dachte eher an einen Gesetzesentwurf, in dem kulturelle Besonderheiten bzw. Details Heroths Erwähnung finden, wie es zum Beispiel im Feiertagsgesetz der Fall ist.

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Geschrieben von Jasmin van Rotstein am 02.08.2006 um 12:47:

Ich schlage dann mal ein Gesetzt zum Schutz der Kultur Herots vor:

Erster Abschnitt: Kulturgut

§ 1
(1) Kunstwerke und anderes Kulturgut, werden in ein "Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes" eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.
(2) Bei Ortswechsel eingetragenen Kulturgutes innerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes von einem Lande in ein anderes Land behält die Eintragung ihre Wirkung.
(3) Die eingetragenen Gegenstände werden nach besonderer gesetzlicher Regelung bei
der Heranziehung zu Steuern und zum Lastenausgleich begünstigt.
(4) Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf der Genehmigung. Diese kann an
Bedingungen geknüpft werden.

§ 2
(1) Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde (Consiglio).

§ 3
(1) Die Eintragung kann auf Antrag eines jeden Bürgers oder von Amts wegen erfolgen.
(2) Zur Wahrung eines unionsweiten Interesses kann der zustaändige Kultusminister der DUR die Eintragung in das
Verzeichnis beantragen.

§ 4
(1) Ist die Eintragung eines Kulturgutes eingeleitet, so ist seine Ausfuhr untersagt,
bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Einleitung der Eintragung eines Gegenstandes in das "Verzeichnis national
wertvollen Kulturgutes" ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 5
(1) Das Verzeichniß wird vom Primo Ministro geführt. Dieser kann die Aufgaben an einen Minister übertragen.

Zweiter Abschnitt: Archivgut

§ 6
(1) Archive, archivalische Sammlungen, werden in ein
"Verzeichnis national wertvoller Archive" eingetragen. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.
(2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind außer Schriftstücken aller Art auch
Karten, Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterial.

§ 7
(1) Über die Eintragung des Archivgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde.

§ 8
Das Archiv wird vom Primo Ministro geführt. Dieser kann die Aufgaben an einen Minister oder eine Institution übertragen.

Dritter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 9
Wer gegen dieses Gesetz verstösst, kann mit Freiheitsentzug bis zu 1 Monat oder einem Bußgeld bis 1000,00 Bramer belangt werden.

§ 10
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung sofort in Kraft.

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Geschrieben von Montgomery Scott am 02.08.2006 um 12:49:

Hier mein Vorschlag:

Zitat:

Gesetz über den Ladenschluss

§1 - Begriffsbestimmung
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind alle Feiertage nach dem Gesetz über die Feiertage.
(2) Einzelhandelsbetriebe sind alle Unternehmen, die in erster Linie direkt an Privatpersonen verkaufen.

§2 - Ladenöffnungszeiten
(1) Der Verkauf an Kunden durch Einzelhandelsbetriebe ist an Feiertagen verboten.
(2) Der Verkauf an allen anderen Tagen ist frühestens ab 7.30 Uhr morgens und spätestens bis 22.00 Uhr abends erlaubt.
(3) Für alle Einzelhandelsbetriebe gilt eine mittagliche Ruhezeit von 12.00 Uhr bis 14.30, in denen der Verkauf ebenfalls verboten ist.

§3 - Ausnahmen
(1) Die Landesregierung kann aufgrund besonderer Umstände an bis zu 20 Tagen pro Jahr Ausnahmen von §2 erlauben.
(2) Diese Ausnahmen sind stets auf ein festes geografisches Gebiet zu beschränken und gelten für alle Betreibe in diesem Gebiet gleichermaßen.
(3) Die Begrenzung auf 20 Tage im Sinne von Absatz 1 dieses Paragraphen ist für jeden Betrieb getrennt anzuwenden.


Was denkt Ihr?

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Geschrieben von Montgomery Scott am 02.08.2006 um 12:50:

Deinen Vorschlag finde ich sehr gut, Jasmin.

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Geschrieben von Jasmin van Rotstein am 02.08.2006 um 12:51:

Zitat:
Original von Montgomery Scott
Hier mein Vorschlag:

Zitat:

Gesetz über den Ladenschluss

§1 - Begriffsbestimmung
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind alle Feiertage nach dem Gesetz über die Feiertage.
(2) Einzelhandelsbetriebe sind alle Unternehmen, die in erster Linie direkt an Privatpersonen verkaufen.

§2 - Ladenöffnungszeiten
(1) Der Verkauf an Kunden durch Einzelhandelsbetriebe ist an Feiertagen verboten.
(2) Der Verkauf an allen anderen Tagen ist frühestens ab 7.30 Uhr morgens und spätestens bis 22.00 Uhr abends erlaubt.
(3) Für alle Einzelhandelsbetriebe gilt eine mittagliche Ruhezeit von 12.00 Uhr bis 14.30, in denen der Verkauf ebenfalls verboten ist.

§3 - Ausnahmen
(1) Die Landesregierung kann aufgrund besonderer Umstände an bis zu 20 Tagen pro Jahr Ausnahmen von §2 erlauben.
(2) Diese Ausnahmen sind stets auf ein festes geografisches Gebiet zu beschränken und gelten für alle Betreibe in diesem Gebiet gleichermaßen.
(3) Die Begrenzung auf 20 Tage im Sinne von Absatz 1 dieses Paragraphen ist für jeden Betrieb getrennt anzuwenden.


Was denkt Ihr?


TOP! Das ist eine klare Regelung für Unternehmen und sichert auch die Interressen der Arbeitnehmer. Augenzwinkern

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Geschrieben von Jasmin van Rotstein am 02.08.2006 um 12:52:

Zitat:
Original von Montgomery Scott
Deinen Vorschlag finde ich sehr gut, Jasmin.


smile Dann sollten wir unsere Ideen in den Consiglio einbringen. Augenzwinkern

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Geschrieben von Montgomery Scott am 02.08.2006 um 13:07:

Jupp. Du zuerst oder ich zuerst?

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Geschrieben von Jasmin van Rotstein am 02.08.2006 um 13:26:

Nun, ich hole mir mal die Ohrfeigen als erste ein. Augenzwinkern

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